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Fortgesetzter Verfassungs- und Gesetzesbruch der Regierenden

„Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat
noch anderes als eine große Räuberbande.“
Augustinus

Die Bundesregierung stellt sich in der Migrationskrise fortgesetzt über das Recht. Sie hat sich von der fundamental-demokratischen Verfassungsnorm, die alles Handeln der Exekutive an das Gesetz bindet, selbstherrlich gelöst. Dabei wird sie von nahezu allen Parteivertretern im Parlament offen oder duldend unterstützt. Es gibt keine wirkliche demokratische Kontrolle und kein funktionierendes Korrektiv in diesem staatsstreichähnlichen Geschehen, das von den systemischen Hof-Medien skandierend begleitet wird. Der sonst zum eigenen Nutzen so viel beschworene Rechtsstaat ist von einer geschlossenen Politelite in totalitärer Manier außer Kraft gesetzt.

Zahlreiche renommierte Staats- und Verfassungsrechtler haben eindeutig dazu Stellung genommen.1 Doch ihre warnenden und anklagenden Stimmen werden nur von wenigen gelesen und von der politischen Klasse ignoriert. Einigen ihrer Argumentationen, die zum Teil auch tieferen gesellschaftlichen Ursachen nachspüren, soll hier mitdenkend nachgegangen werden.

Moralismus und Universalismus
Die rechtswidrige dauerhafte Öffnung der Grenzen für einen ungehinderten und unkontrollierten Zustrom von Millionen von Migranten und Flüchtlingen aus den Krisen- und Armutsgebieten der Welt wird von der Regierung mit einer „humanitären Verpflichtung“ begründet, die sich aus „unseren westlichen Werten“, besonders aus dem Grundrecht der Würde des Menschen ergebe. Die Kirchen sekundieren mit Appellen an das Gebot der christlichen Nächstenliebe, und Tausende heißen die Schutz und Hilfe Suchenden aus den fremden Kulturkreisen warm und fröhlich willkommen. Romantisch überhöhte Moral verdrängt das Recht und die Realität des Machbaren. Das von hoher Stelle ausgegebene Mantram „Wir schaffen das“ appelliert an den dumpfen Willen einer diffusen Gemeinschaft, die in Illusionen darüber gehalten wird, was denn da überhaupt zu schaffen sei.

„Abweichendes wird als amoralisch ausgegrenzt. … Einem realpolitischen Vorschlag quantitativer Grenzen wird die idealisierte Position eines schrankenlosen Asylgrundrechts gegenübergestellt. Das Grundgesetz soll normativer Ausdruck des Willens sein, Deutschland zum sicheren Hafen für Menschen zu machen, die dem fraglos bestehenden, weltweiten Leid entkommen wollen.“ 2

Die emphatische Dichtung Friedrich Schillers „Alle Menschen werden Brüder“, der selbst Realist genug war, dies als seelisch-geistige Haltung zu verstehen, die die fruchtbaren Unterschiede bestehen lässt, wird in die Utopie einer offenen Weltgesellschaft heruntergezogen, in der sich jeder niederlassen können soll, wo er will, ohne dass ihn noch irgendwelche Staatsgrenzen daran hindern dürften, „brüderlich“ am Eigenen aller Anderen teilzunehmen.

„Diese Forderungen kleiden sich in die Tugend der Toleranz, zielen auf die Inklusion aller Menschen und finden in der Freundlichkeit der Willkommenskultur ihren signifikanten Ausdruck – Höhepunkt der im Ausland eher zwiespältig beobachteten jüngsten deutschen Sondermoral. … Der geistig vorherrschende menschenrechtliche Universalismus sucht … ´ausgrenzende` Unterscheidungen, wenn irgend möglich, zu vermeiden. … Die obwaltende ´Friede, Freude, Eierkuchen`- Mentalität einer saturierten, weithin entpolitisierten und von ihrer moralischen Werteorientierung selbst am meisten begeisterten Wellness- und Spaßgesellschaft sucht sich … unangenehm differenzierenden Entscheidungen und den daraus möglicherweise ´hässlichen Bildern` möglichst zu entziehen. Daher fragt man qua Regierungsanweisung gar nicht erst nach der Identität der Flüchtlinge, warum, woher und vor wem sie flüchten. Das geltende Recht wird einfach außer Kraft gesetzt, um harte Entscheidungen erst gar nicht treffen zu müssen.“ 3

Bedeutung der Grenzen
Doch gerade die sich abgrenzenden freiheitlichen demokratischen Staaten sind Garanten von Freiheit, Recht, Wohlstand und relativem Frieden, in denen Flüchtlinge Schutz vor Krieg, Hunger, Verfolgung und Repression suchen.

„Flüchtlinge überwinden … nicht nur Grenzen, sie flüchten, wenn sie Schutz vor Verfolgung suchen, gerade auch hinter eine Grenze, weil nämlich nur eine territorial umgrenzte Herrschaft ein realistisches Schutzversprechen abgeben kann. …
Räumliche Grenzziehungen gehören in ausdifferenzierten sozialen Gemeinschaften zu den ganz allgemeinen Grundbedürfnissen, einen territorialen Ordnungsanspruch gegenüber anderen … Gemeinschaften zu verbinden. …
Menschen suchen innerhalb der deutschen Staatsgrenze den Schutz, den nur eine funktionierende Territorialgewalt anbieten kann. Ohne Territorialität gibt es keine Zuflucht, kein Schutzversprechen, sondern allenfalls ein Weglaufen als fluider Dauerzustand. In einen ´failed state` mit unfreiwillig offenen Grenzen flüchtet niemand. Und für diejenigen, die vor Verfolgung fliehen, dürften vorbehaltlos offene Grenzen, über die auch die Peiniger aus dem Herkunftsland unbehelligt nachziehen können, kein ausnahmslos attraktives Freiheitsversprechen sein.“ 4

Das ist das eine. Dem Moralismus der humanitären Verpflichtung hielt bereits im Januar 2016 der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Udo Di Fabio in einem Gutachten für die aber vollmundig-tatenlos bleibende bayerische Landesregierung nüchtern die verfassungsrechtlichen Fakten und staatsrechtlichen Notwendigkeiten vor:

„Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell verbürgte und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und handlungsfähigen Staaten abhängt. …
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkrieges oder bei Staatenzerfall besteht nicht und wäre im Falle ihres Bestehens ein Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordnung“.5
„Der Bund hat im Rahmen seiner Kompetenzen dafür Sorge zu tragen, dass elementare Gefährdungen für den Bundesbestand unterbleiben und wirksam abgewehrt werden. Dem kann pauschal nicht entgegengehalten werden, die Bundesregierung sei aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde zu Grenzöffnungen verfassungsrechtlich verpflichtet. Das Verfassungsrecht hat mit Art. 16 a GG zwar eine klare Entscheidung für das Grundrecht auf Asyl getroffen; es gewährt gem. Abs. 2 aber kein subjektives Recht bei Einreise über einen sicheren Drittstaat.“ 6
„Auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland kann der Schutz der Würde des Menschen nur dann wirksam gewährleistet sein, wenn die Kontrolle über die Einreise in das Staatsgebiet nicht verloren geht. Es unterliegt einem Missverständnis, wer glaubt, dass die Menschenrechte wegen ihrer universellen Geltung die staatliche oder supranationale Rechtsordnung suspendieren oder gar derogieren (abschaffen) könnten.“ 7

Gerne wird geltend gemacht, die völlige Grenzöffnung im Spätsommer 2015 sei notwendig gewesen, die damaligen Flüchtlingsmassen in Ungarn aus einer menschenunwürdigen Situation zu befreien. Die Bundesregierung habe sozusagen aus einem übergesetzlichen Notstand heraus gehandelt. Dem hält Prof. Di Fabio treffend entgegen:

„Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts.“ 8

Auch zu dem ständigen Hinweis der Kanzlerin, eine umfassende Grenzsicherung könne nur auf gemeinsamer europäischer Ebene erfolgen, und da müsse man eben Geduld haben, verweist Di Fabio nüchtern auf das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

„Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. … Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“ 9

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Hans-Jürgen Papier konstatierte ebenfalls im Januar 2016 in einem Interview mit dem Handelsblatt: „Die Flüchtlingskrise offenbart ein eklatantes Politikversagen. Noch nie war in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit so tief wie derzeit.“ 10

Ungeachtet dieser gewichtigen Stimmen renommierter Staatsrechtler ist es mit den offenen Grenzen weitergegangen. Zu den über 1 Million illegal eingereisten Personen von 2015 sind 2016 weitere mehr als 320.000 über die deutschen Grenzen geströmt -– reduziert nur durch die gegen Merkels Willen erfolgte Schließung der Balkanroute.11a Hinzu kamen im Zuge des Familiennachzuges weitere 105.000 Personen.11b Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) rechnet durch den Nachzug von Familienangehörigen mit einer mittelfristigen Verdoppelung der bereits 500.000 eingereisten Syrer in Deutschland.11c Erst kurz vor den Weihnachtsferien 2016 haben auf Betreiben Bayerns an wichtigen Autobahn-Grenzübergängen von Österreich nach Deutschland Rund-um-die-Uhr-Kontrollen begonnen, die aber vorerst bis Februar 2017 befristet sind.12

Staatsvolk und Einwanderung
Das Grundgesetz ist explizit die Verfassung des deutschen Volkes, wie es sich auf der Basis seelischer, sprachlicher und kultureller Gemeinsamkeiten historisch entwickelt hat. Subjekt der Demokratie ist also nicht irgendein beliebiges Volk oder irgendeine Bevölkerung, sondern das deutsche Volk. Dieses ist Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt und der demokratischen Legitimation staatlicher Herrschaft. Das Prinzip dieser so verstandenen Nationalstaatlichkeit ist daher

„der verfassungsrechtliche Rahmen, welcher der Einwanderungspolitik vorgegeben ist. Für eine aktiv gestaltende Migrationspolitik ergibt sich daraus zunächst, welche Ziele sie nicht verfolgen darf: Sie darf nicht die Überwindung des Nationalstaates durch eine multikulturelle Gesellschaft oder gar einen Vielvölkerstaat anstreben. Die Entstehung ethnisch-religiöser und sprachlicher Parallelgesellschaften darf weder geplant noch in Kauf genommen werden.“ 13

Ein Volk ist natürlich keine statische Größe, sondern entwickelt sich weiter. Auch das deutsche Volk hat in seiner Geschichte immer Menschen aus anderen Völkern aufgenommen, die sich integriert, ja assimiliert haben, also ganz in der kulturellen Volksgemeinschaft aufgegangen sind. Aufgabe der Politik ist es, in allen Entwicklungen die kulturelle und sprachliche Identität des Volkes zu erhalten.

„Damit wäre es, um den Extremfall zu bezeichnen, unvereinbar, wenn die Migrationspolitik dazu führt, dass in Deutschland eine kulturell hier nicht verwurzelte Mehrheitsbevölkerung entsteht. … Bleibt die Geburtenrate der Deutschen so niedrig wie bisher und die der Immigranten so hoch, wie sie in ihren Herkunftsländern ist, wird der Extremfall immer wahrscheinlicher. Und wenn die Grenzen für alle Immigrationswilligen ohne Obergrenze geöffnet bleiben, wird dieser Fall in absehbarer Zukunft sogar mit Gewissheit eintreten. …
Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen, durch Einbürgerungen auch die Zusammensetzung des Staatsvolkes zu verändern. Aber diese Ermächtigung bedeutet nicht, dass Regierung und Parlament durch politische Entscheidungen eine völlig neue ethnisch-kulturelle Struktur des Staatsvolkes herbeiführen dürfen.“ 14

Die Politik verwischt vielfach den Unterschied zwischen Flüchtlingen und Immigranten. Letztere dürfen im Grunde nur bei positiver Integrationsprognose, also Integrationsfähigkeit, -willigkeit und vorhandener Integrationskapazität aufgenommen werden. Flüchtlinge muss man auch in größerer Zahl ins Land lassen, wenn es eine realistische Rückkehrperspektive gibt. Fehlt diese, sind sie auch Einwanderer, für die die Integrationskriterien gelten. Eine Vielzahl von Äußerungen der Regierung zeigt, dass sie von einem dauerhaften Bleiben der über eine Million „Flüchtlinge“ ausgeht, die 2015 eingeströmt sind. Die Frage einer Obergrenze speziell für Asylberechtigte stellt sich daher gar nicht. Wenn die Kanzlerin ständig summarisch eine Obergrenze ablehnt, bewegt sie sich stets außerhalb der Verfassung, an die sie gebunden ist. Es handelt sich auch bei den meisten Asylsuchenden praktisch um Einwanderer, die in Bezug auf eine Obergrenze mit den Immigranten zusammen gesehen werden müssen.

Anders als in jedem Einwanderungsland der Welt werden die Eingelassenen aber nicht nach den Bedürfnissen des deutschen Arbeitsmarkts, ihren beruflichen Qualifikationen, ihrer Integrationsfähigkeit und -willigkeit ausgewählt. Sie werden überhaupt nicht ausgewählt, sondern einfach in unbegrenzter Zahl unkontrolliert aufgenommen. Die Integration wird plakativ gefordert, wird aber bei einer solchen noch ständig weiter wachsenden Zahl von Menschen, die in so kurzer Zeit aus völlig fremden und zum großen Teil noch archaischen kulturellen Zusammenhängen kommen, unmöglich sein.

„Die sich unter dem Aspekt der Nationalstaatlichkeit aus dem Grundgesetz ergebende Obergrenze für die Aufnahme von Immigranten ist mit einer Million von in Deutschland aufgenommenen Flüchtlingen im Jahr 2015 schon evident überschritten worden.“ 15
„Was gegenwärtig unter Billigung der Bundesregierung stattfindet, ist eine Umstrukturierung der Bevölkerung Deutschlands. Aus der nach Sprache, Kultur und Geschichte deutschen Mehrheitsbevölkerung wird eine multikulturelle Gesellschaft ohne einheitliche Sprache und Tradition. Die Politik der offenen Grenzen läuft auf das hinaus, was der Titel eines berühmten Buches zum Ausdruck bringt: ´Deutschland schafft sich ab´. Bundeskanzlerin Merkel ist vom TIME-Magazin zur Person des Jahres 2015 erkoren worden, weil sie mit ihrer Politik den Prozess vorantreibe, ´eine alte und quälende nationale Identität abzulegen`. …
Die Bundesregierung ist an das Grundgesetz gebunden. Sie ist nicht berechtigt, die Identität des Volkes, das sie repräsentiert und dessen Wohl zu wahren sie geschworen hat, einwanderungspolitisch aufzulösen. Rechtlich steht dem das Grundgesetz entgegen.“ 16

Das heißt, die Bundesregierung bricht vorsätzlich die Verfassung, indem sie das Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt, das Volk selbst, in einen Auflösungsprozess führt. Das ist im Grunde ein beispielloser hochverräterischer Vorgang, dessen globaler Hintergrund hier schon aufgezeigt wurde: Globale Planung der Massenmigration.

Funktionsfähigkeit des Staates
Weitere verfassungsrechtlich vorgegebene Grenzen der Flüchtlings- und Migrantenaufnahme ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit des Staates zu erhalten. Der Staat darf – auch dort, wo er aus humanitären Gründen Menschen aus akuter Not helfen will – nicht die Fähigkeit verlieren, seine verfassungsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen, wie z.B. die Wahrung der inneren Sicherheit.

Selbst Minister haben erklärt, dass man teilweise die Kontrolle über die „Flüchtlinge“ verloren habe. Bis heute scheint z.B. nicht aufgeklärt, wo sich 300.000 nicht registrierte Eindringlinge befinden. Es ist klar, dass viele Islamische Terroristen unkontrolliert einreisen konnten. Die Straftaten, Terroranschläge und Belästigungen der angeblich das Land Bereichernden nehmen trotz aller Dementis zu. All dies geht auf eindeutig verfassungswidriges Handeln der Regierung zurück.

„Die Regierung darf nicht sehenden Auges Zustände herbeiführen, in denen die Polizei nicht mehr in der Lage ist, flächendeckend das Gewaltverbot durchzusetzen und die die Menschen gegen Übergriffe anderer wirksam zu schützen. … Sie darf nicht zulassen, dass Zustände entstehen, in denen durch Konfliktpotentiale aus Einwanderungsgruppen, wie sie in Frankreich sichtbar wurden, die innere Sicherheit derart bedroht wird, dass dann massive Freiheitseinschränkungen notwendig werden, um die Gefahren unter Kontrolle zu halten (Verstärkung der Tendenz zum Überwachungsstaat, Erleichterung polizeilicher Eingriffe bis hin zu Notstandsmaßnahmen).“ 16

Ebenso darf die Regierung nach dem Sozialstaatsprinzips der Verfassung durch das grenzenlose Einströmen von Immigranten, die dann am Sozialsystem des Volkes teilnehmen, das Land nicht „in eine Lage hineingleiten lassen, in der massive Absenkungen des Sozialstandards notwendig werden, um alle Menschen versorgen zu können.“ 17

Die fehlende demokratische Legitimation
Die Entscheidung der Bunderegierung, die Grenzen für alle offenzuhalten, die als Flüchtlinge und Migranten nach Deutschland wollen, hat auch verfassungsrechtlich keine demokratische Legitimation, und zwar aus mehreren Gründen, die der Verfassungsrechtler Prof. Dietrich Murswiek am Ende eines Artikels wie folgt zusammenfasst18:

– Eine Entscheidung von so weitreichender Bedeutung darf nicht von Kanzlerin und Regierung allein getroffen werden. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, nach der wesentliche Entscheidungen dem Parlament vorbehalten sind. „Die Öffnung der Schleusen für über eine Million ´Flüchtlinge` allein im Jahr 2015 ist hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Zukunft der Bundesrepublik Deutschland und des deutschen Volkes von äußerster Dramatik. Die Zusammensetzung des Volkes und seine Identität, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Aufgabenlast der Kommunen und Landkreise, die Folgezwänge für die Bereitstellung von Wohnungen, ärztlicher Versorgung und Sozialhilfe, die hieraus resultierenden Belastungen des Haushalts in Höhe von vermutlich 30 Milliarden Euro pro Jahr sind einige Stichworte für solche Auswirkungen. … Indem die Bundeskanzlerin diese Entscheidung aus einem moralischen Bauchgefühl heraus spontan getroffen hat, ohne zuvor das Parlament zu fragen, hat sie den demokratischen Parlamentsvorbehalt eklatant verletzt.“

– Fast alle Flüchtlinge, die in der gegenwärtigen Flüchtlingskrise nach Deutschland gekommen sind, können sich weder auf das Asylgrundrecht berufen noch haben sie einen Aufenthaltstitel. Fast alle Flüchtlinge müssten nach § 18 Abs. 2 AsylG von den Grenzbehörden ´zurückgeschoben` werden. Die Bundesregierung hat offenbar angeordnet, dass diese Vorschrift nicht angewendet wird. Damit verletzt sie nicht nur diese Norm, sondern stellt die Bindung der Exekutive an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) in Frage. ….
Indem die Bundesregierung sich über das Gesetz stellt, handelt sie nicht nur rechtsstaatswidrig, sondern auch ohne demokratische Legitimation. Denn die Exekutive schöpft ihre Legitimation gerade aus der Bindung an das parlamentsbeschlossene Gesetz.“

– „Die Regierung darf nicht die Identität des Volkes, dem sie ihre Legitimation verdankt, strukturell verändern. Das Volk ist das Subjekt der Demokratie. Die Regierung leitet ihre Legitimation von diesem Subjekt ab, aber darf nicht über das Subjekt verfügen. Indem die Bundeskanzlerin eine Entscheidung trifft, die sich auf die Identität des Volkes und auf den Charakter des Staates als des Nationalstaats dieses Volkes gravierend auswirkt, ohne das Volk zu fragen, macht sie sich selbst zum Souverän. Das ist mit dem Prinzip der Volkssouveränität nicht vereinbar. …
Solange das Volk … nicht gefragt worden ist, ob es der Umwandlung Deutschlands in einen multikulturellen Staat zustimmen will, ist eine Politik der für alle wirklichen oder vermeintlichen Flüchtlinge ohne Obergrenze offenen Grenzen mit dem Grundgesetz unvereinbar.“

– „Völkerrechtlich steht dem deutschen Volk das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu. Dieses impliziert das Recht der sprachlich-kulturell-historisch geprägten, auf einem bestimmten Territorium ansässigen Nation, sich in ihrem eigenen Staat zu organisieren. Das Grundgesetz ermächtigt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Staatsorgane nicht, das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes aufzugeben. Dieser Schritt sei allein dem unmittelbar erklärten Willen des Volkes vorbehalten.“

Zusammenfassung
Die Bundesregierung bricht vorsätzlich die Verfassung, indem sie durch das Zulassen unbegrenzter Migrationsströme auf absehbare Zeit eine kulturell hier nicht verwurzelte Mehrheitsbevölkerung entstehen lässt und dadurch das eigene Volk, das Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt, in einen Auflösungsprozess hineintreibt, der zu einem Identitätsverlust des deutschen Volkes führt.

Die Bundesregierung bricht vorsätzlich die Verfassung, indem sie die Funktionsfähigkeit des Staates aufs Spiel setzt: Die innere Sicherheit kann sie bereits vielfach nicht mehr gewährleisten, und sie höhlt das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes aus, indem durch die Teilhabe der Immigrationsströme am Sozialsystem das Land in eine Lage hineingleitet, in der massive Absenkungen des Sozialstandards notwendig werden, um alle Menschen versorgen zu können.

Und die Bundesregierung bricht zudem auch vorsätzlich die Verfassung, indem sie sich über das Prinzip der demokratischen Legitimation, die Bindung an die parlamentsbeschlossenen Gesetze, wie § 18 Abs. 3 Asylgesetz, hinwegsetzt.

Es geschieht der einmalige Vorgang, dass die Politiker, welche die Regierung bilden, tragen und stützen, sich über Verfassung und Gesetz erheben, die ihr Handeln allein legitimieren können. Sie maßen sich eine eigene Machtvollkommenheit an. Das ist de facto ein Staatsstreich einer politischen Kaste gegen das eigene Volk. Der Rechtsstaat ist außer Kraft gesetzt und die Demokratie punktuell bereits in eine Diktatur übergegangen. Nach den eingangs zitierten Worten des Kirchenvaters Augustinus werden wir von einer Räuberbande beherrscht. Und diese Kaste hat alle staatlichen Institutionen so durchsetzt, dass jegliche Korrektur verhindert wird.

Was täglich in ihren Propaganda-Medien an Problemen und Details der Migrationskrise geschrieben wird, lenkt ständig von dem ab, was dem ganzen Fiasko zugrunde liegt und dem Volk nicht bewusst werden soll: der skandalöse fortgesetzte Verfassungs- und Rechtsbruch der politischen Klasse. Denn noch hat das Volk in der Wahl die Macht, dem Spuk ein Ende zu setzen.

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1 So vor kurzem in: Otto Depenheuer/Christoph Grabenwarter (Hg.):
Der Staat in der Flüchtlingskrise, Paderborn 2016
2 Prof. Frank Schorkopf a.a.O., S. 13
3 Prof. Otto Depenheuer a.a.O., S. 22, 23
4 Prof. Klaus F. Gärditz a.a.O., S. 106, 107, 114
5 Gutachten Prof. Di Fabio, S. 118, 119
6 a.a.O., S. 90
7 a.a.O., S. 103
8 a.a.O., S. 91-92
9 a.a.O., S. 117-118
10 handelsblatt.com 12.1.2016
11a zeit.de 8.1.2017
11b welt.de 19.1.17
11c freiewelt.net vom 4.1.2016
12 welt.de 15.12.2016
13 Prof. Dietrich Murswiek im Band Anm. 1, S. 125-126
14 Prof. Murswiek a.a.O., S. 126, 127
15 Murswiek a.a.O., S. 130
16 Murswiek a.a.O., S. 133
17 Murswiek a.a.O., S. 130
18 Murswiek a.a.O., S. 134-137

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