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AFD – Jerome Boateng – Verfassungswidrigkeit

Wir wollen uns einmischen

BERLIN, GERMANY - MAY 11: German soccer player Jerome Boateng poses during the presentation of his eye wear collection at 40seconds on May 11, 2016 in Berlin, Germany. (Photo by Christian Marquardt/Getty Images)

Die deutsche Politik ist alarmiert. Besser: Die Systemparteien und die mit ihr verbündete Mainstreampresse ist alarmiert nach dem Ergebnis der Präsidentschaftswahl in Österreich.

Von einem

„Weckruf an alle Demokraten“

sprach SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann.

Ein

“starker demokratischer Konsens gegen rechts, eine Mobilisierung der Anständigen“

wird gefordert.

Wir sehen gerade, was das konkret bedeutet.

Da sitzt man arglos vor dem Fernseher und schaut sich in der öffentlich-rechtlichen ARD das Fussball-Testspiel Deutschland gegen Slowakei an. Plötzlich werden wie zufällig Plakate vermeintlicher Fussballfans eingeblendet mit Texten wie

“Jerome sei unser Nachbar”.

Der Moderator nimmt – ebenfalls wie zufällig und auffallend spontan – den Faden auf und spult den üblichen Mainstream-Mehltau von Multi-Kulti und unsere Weltmeister “mit Migrationshintergrund” ab. “Multi-Kulti” wäre Teil unserer Gesellschaft, wobei in diesem Augenblick einzelne sehr sympathische Bilder der Nationalspieler mit Migrationshintergrund über den Bildschirm flimmern, die augenscheinlich nicht während des Spiels aufgenommen worden waren. Das war demnach geplant, unterschwellige Berieselung zwecks gezielter Diskriminierung der AFD unter dem Motto:

“Steter Tropfen hölt den Stein”.

Der Satz von Herrn Gauland, Jerome Boateng betreffend, war in Wirklichkeit gar nicht misszuverstehen:

„Die Leute finden ihn als Fußballspieler gut. Aber sie wollen einen Boateng nicht als Nachbarn haben.“

Die Leute sind dafür, dass Spieler mit Migrationshintergrund für Deutschland Fussball spielen, dass heisst aber noch lange nicht, dass man eng mit ihnen zusammenleben wolle.

Das ist eine Lagebeurteilung, dazu noch eine Lagebeurteilung, die richtig ist. Allenfalls könnte man diese Einstellung der Mehrheit der Deutschen kritisieren, aber doch nicht denjenigen, der das festgestellt hat.

In der Antike wurde der Überbringer einer schlechten Nachricht oft getötet. Jetzt deutet man schlechte Tatsachenachrichten um und macht sie in der Form der Umdeutung zum Anlass einer Massenkampagne, die töten soll.

In diesem Stil wird es weitergehen. Es werden nicht Inhalte der AFD diskutiert werden, es wird weiter diffamiert werden.

Insoweit muss die AFD die passende Gegenstrategie entwickeln. Da können wir Juristen – noch dazu mit Sitz in Panama – nicht helfen.

Aber an anderer Stelle schon.

Immer wieder wird der AFD vorgeworfen, sie wäre verfassungsfeindlich, verfassungswidrig.

Dieser Angriff wird ausnahmslos von Personen vorgetragen, die gar nicht wissen, was “Verfassung” überhaupt ist. Dazu gehören Lehrer, Pfaffen, Soziologen, Journalisten, so gut wie alle Politiker und sogar mehr als 90% aller Juristen.

Allgemeine Auffassung ist, dass “Verfassung” das ist, was in der Verfassungsurkunde drinsteht, also konkret, was ins Grundgesetz reingeschrieben worden ist.
Macht man es sich so leicht, dann muss man feststellen, dass England kein Verfassungsstaat ist. Schliesslich gibt es dort überhaupt keine niedergeschriebene Verfassungsurkunde. Ist England also ein “verfassungsloses Unrechtsgebilde”?

Wir merken, da stimmt etwas nicht.

Verfassung muss also mehr sein als die blosse Urkunde.

Deutlich wird dies anhand der Diskussion, die anlässlich des Ermächtigungsgesetzes um die Weimarer Reichsverfassung herum geführt worden ist.

  • Da gab es den Verfassungsrechtler Gerhard Anschütz. Der vertrat die Auffassung, beim Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes seien alle verfassungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden, die erforderlichen Zweidrittel-Mehrheiten wurden erreicht. Persönlich fügte er noch an, er sei dagegen, was da passiert wäre, er wäre gegen die Nationalsozialisten.
  • Dann gab es den Verfassungsrechtler Carl Schmitt. Dieser vertrat die Auffassung, eine Verfassung sei mehr als nur eine Ansammlung verschiedener einzelner Artikel, die jeweils mit einer Zweidrittelmehr abänderbar wären. Es sei nicht zufällig, dass neue Verfassungen entstünden nach Revolutionen, Bürgerkriegen, Kriegen, Umstürzen usw. Zunächst falle danbei immer eine Grundsatzentscheidung darüber, was das Kernwesen der neuen Verfassung sei. Die Artikel in der Verfassungsurkunde hätten somit nur noch eine der Grundentscheidung dienende Bedeutung. Mit dem Ermächtigungsgesetz hätten die Nationalsozialisten aber eben jene freihheitlich-demokratische Konstitution des Staates als grundsätzliche Verfassungsentscheidung im Ergebnis abgeschafft. Daher wäre das Ermächtigungsgesetz verfassungswidrig. Peronlich fügte er noch an, trotz der Verfassungswidrigkeit befürworte er die eingetretene Entwicklung.
    Mit Fortdauer der Herrschaft des Nationalsozialismus wandelte sich bei Carl Schmitt die Sympathie für die neue Bewegung in Ablehnung. Aber das half ihm nichts mehr. Wer nach Ende des Zweiten Weltkrieges sich positiv zu Carl Schmitt äusserte, der wurde geächtet.

Gehörte Carl Schmitt gleichwohl zu den Vätern des Grundgesetzes? In deren Kreis sass tatsächlich Carl Schmitt. Aber es war ein anderer Carl Schmitt. Um nicht mehr mit diesem verwechselt zu werden, nannte er sich künftig Carlo Schmitt.

Der westliche Teil Deutschlands bekam also eine neue Verfassung. Diese war abhängig von der Zustimmung der Siegermächte, die Siegermächte bestimmten demnach den Kerngehalt der neuen deutschen Verfassung, waren der eigentliche Verfassungsgeber.

Um diese vorgegebene Grundentscheidung der Verfassung herum bauten die Väter des Grundgesetzes nun die neue Verfassungsurkunde mit den vielen Artikeln.

Der Fehler der Weimarer Reichsverfassung sollte nicht wiederholt werden. Der Kernbereich der Verfassung sollte definiert werden. Man folgte demnach der Lehre von Call Schmitt und nicht der von Gerhard Anschütz. Das aber sagt bis heute niemand laut.

Systematisch sauber sollte ein unabänderbarer Kerngehalt eigentlich am Anfang einer Verfassungsurkunde definiert sein. Wer das Grundgesetz in die Hand nimmt, wird aber feststellen, dass da nichts derartiges steht. Also gibt es den Kerngehalt gar nicht im Grundgesetz?

Weit gefehlt, es gibt ihn. Aber um nicht deutlich werden zu lassen, dass man der Lehre von Carl Schmitt gefolgt war, hat man diese Bestimmung im Grundgesetz extrem gut versteckt, so gut, dass die Mehrheit der Menschen in Deutschland keinen blassen Schimmer davon hat, dass das Grundgesetz unabänderliche Festlegungen definiert hat.

Und wo stehen die nun?

In Absatz 3 von Artikel 79 GG

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes , durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Geschützt ist demnach

  1. die föderale Struktur Deutschlands,
  2. die Grundsätze von Artikel 1,
  3. die Grundsätze von Artikel 20.

Alles andere, also auch die Artikel 2 bis 19 sind abänderbar. Art. 19 (2) schützt bei den Grundrechten aber vor einer Antastung des Wesensgehaltes – und das ist ein weites Feld.

Artikel 20 GG steht unter dem ausdrücklichen Schutz von Art.79 (3) GG. Da wird die Struktur des Staatswesens beschrieben, das insoweit unabänderlich ist.

  • Wenn eine Partei eine Volksabstimmung nach Schweizer Vorbild einführen will, so ist das nach Art. 20 GG nicht verfassungswidrig. In Art. 29 (2) GG ist ein Volksentscheid sogar zwingend vorgeschrieben, warum soll das dann nicht bei anderen Sachverhalten verfassungsrechtlich einzuführen sein?
  • Wenn Art 4 (2) die “ungestörte Religionsausübung” gewärleistet, dann bedeutet das nicht, dass damit automatisch der Bau vom Moscheen in Innenstädten mit Minaretten gestattet ist.

 

Die Grundrechte unterscheiden auserdem zwischen Menschenrechten und Rechten von Staatsbürgern, also deutschen Staatsbürgern vorbehaltenen Rechten. Immer wenn es sich um exklusive Rechte für Deutsche handelt, erkennt man das daran, dass am Beginn des Artikels steht:

“Alle Deutschen haben das Recht/geniessen…”

Dies gilt beispielsweise für Art. 8, der Versammlungsfreiheit.

Keiner Partei kann vorgeworfen werden, eine Forderung auf Abänderung des Grundgesetzes mit Zweidrittelmehrheit wäre verfassungsfeindlich, wenn die Abänderung nicht gegen Art. 79 (3) GG verstösst.

Die AFD ist daher gut beraten, in diesem Rahmen dem Erhalt und der Fortentwicklung der Gesamtverfassung dienende Verfassungsgesetzänderungen zu verfolgen ohne sich von einem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit beeindrucken oder gar abschrecken zu lassen.

 

 

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