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Die Ansicht des Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht!

Die Ansicht des Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht!

  1. Grundlage jedes Rechtssystems ist, dass höhere Rechte nicht durch untergeordnete gebrochen werden können. So bricht Bundesrecht Landesrecht, europäisches Recht Bundesrecht und Völkerrecht europäisches Recht. In Art. 25 des „Grundgesetzes“ verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland“ Völkerrecht anzuerkennen und legt fest, dass dieses anderen Gesetzen vorgeht.
  2. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat, sondern besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Hauptsiegermacht, die vereinigten Staaten von Amerika, beschlagnahmt (vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. 1) (Deutschlandvertrag, BGBl. 1955 II S. 301).
  3. In besetzten Gebieten gilt völkerrechtlich die Haager Landkriegsordnung. In dieser ist geregelt, dass ein Staat seine Hoheitsgewalt erst nach der Schließung eines Friedensvertrages mit den Kriegsgegnern erlangen kann. Völkerrechtlich ist dieses Gesetz laut Art. 25 „GG“ demselben übergeordnet.
  4. Da Deutschland bis zum heutigen Tag (nicht zuletzt durch die Trennung) keinen Friedensvertrag geschlossen hat, gilt die Feindstaatenklausel der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UN-Charta).

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